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Akademikerfanclub 1899 Hoffenheim Rhein-Neckar Heidelberg 2007 e. V.

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1899 Hoffenheim vs. SV Werder Bremen

Von Fall zu Fall …

Recht bescheiden:
Wenn ein Richter ver-, nicht fair urteilt …

So macht verlieren Spaß. An sich. Eine aufopferungsvoll spielende Mannschaft. Eine gut kombinierende Mannschaft. Eine Mannschaft, die nahezu fehlerfrei defensiv stand, die den Gegner nahezu die gesamte Spieldauer über weit entfernt hielt vom eigenen Tor, die immer wieder versuchte, spielerische Lösungen zu finden sowohl am und um den eigenen als auch dem gegnerischen Sechzehner, die Chancen kreierte, die alles versuchte, zu gewinnen, aber halt das Tor nicht traf, genauer: ins Tor, was aber dummerweise dem Gegner bei den sehr wenigen Chancen gelang, die er hatte, wonach die Mannschaft aber nie den Kopf hängen ließ, sondern weiter, immer weiter alles gab, um die Niederlage zu vermeiden. Aber das ist Fußball. So etwas passiert. Leider. So etwas gehört dazu. Wie auch ein Schiedsrichter. Aber genau der war es gestern, der einen den Spaß am Spiel vergällte, denn seine Leistung war – positiv formuliert: ein Bodenschatz, sprich: – unterirdisch.

War es ein Elfmeter? Das sieht jede/r anders. Jede/r sah, dass es letzten Endes einen Kontakt gab. Aber bekanntlich ist nicht jeder Körperkontakt im Strafraum, bei dem der angreifende Spieler zu Fall kommt, gleich ein Strafstoß. Wäre dem so, lautete das geflügelte Wort „Drei Ecken, zwei Elfer.“

Bei der Beurteilung, für die der Hauptschiedsrichter samt seiner Kellerassis viele Minuten brauchten, was per se ja schon ein deutlicher Hinweis darauf ist, dass es, zumal der Schiedsrichter in der Situation ja einen klaren Blick auf die Situation hatte, keine gravierende Fehlentscheidung war, gab wohl letzten Endes die Tatsache den Ausschlag, den Elfmeter zu geben, dass es sich um einen Kontakt der unteren Körperextremitäten handelte. Und hier gibt es anscheinend unterschiedliche Maßstäbe.

Trat die Extremität aktiv ins Geschehen ein? Wurde der vermeintliche Regelverstoß also bewusst und willentlich verursacht? Oder fahrlässig? Oder war es einfach nur eine Verkettung unglücklicher physikalischer Gesetze, die letzten Endes von dem scheinbar Geschädigten clever, so sagt man im Fußball, in betrügerischer Absicht, würde es wohl ein/e Jurist/in ausdrücken, ausgenutzt wurde.

    1. Mit dem Adverb anscheinend wird die Vermutung zum Ausdruck gebracht, dass etwas so ist, wie es erscheint.
    2. Das Adjektiv scheinbar sagt, dass etwas nur dem äußeren Eindruck nach, aber nicht in Wirklichkeit so ist, wie es sich darstellt.

Wenn wer im Straßenverkehr wem anderen hinten auffährt, hat in den meisten Fällen Schuld, aber eben nicht immer, zumindest nicht immer zu 100%, z. B. wenn das vorausfahrende Fahrzeug grundlos die Spur wechselt und/oder grundlos stark abbremst. Nach diesem Grundsatz sind also beide Beteiligten schuldig an dem Unfall und entsprechend würde dann auch vor einem ordentlichen Gericht geurteilt.

In dem Falle: einem Amtsgericht mit einem Einzelrichter, da es sich bei so etwas im Regelfall um ein Vergehen handelt, bei dem keine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist (§ 25 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) – was aber nicht heißt, dass es im für den/die Angeklagte/n schlimmsten Fall bis zu vier Jahre werden können). Dies ist das maximale Strafmaß, das ein Amtsgericht aussprechen kann, ganz gleich ob es sich um ein Verfahren mit einem Einzelrichter handelt oder um ein Verfahren vor einem Schöffengericht. Ein solches ist nach § 28, § 29 GVG bei den übrigen Strafsachen des Amtsgerichts zuständig, also wenn ein Verbrechen angeklagt oder eine Freiheitsstrafe zwischen zwei und eben vier Jahren zu erwarten ist.

          • 12 StGB (Strafgesetzbuch):

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

Ein solches Schöffengericht besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzendem und zwei Schöffen (§ 29 Absatz 1 GVG), die gleichberechtigt (!) entscheiden. Den Schöffen, auch „Laienrichter“ genannt, ist es also möglich, den Berufsrichter zu überstimmen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft (nicht der Verteidigung) kann ein weiterer Richter beim Amtsgericht hinzugezogen werden. („erweitertes Schöffengericht (§ 29 Absatz 2 GVG)).

Stellt sich heraus, dass eine längere Strafe oder Sicherungsverwahrung oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus doch erforderlich ist, muss das Verfahren an das Landgericht verwiesen werden.

Legt eine der Parteien Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil oder Beschluss eines Amtsgerichts ein, ist ein Oberlandesgericht zuständig. Ein solcher Bußgeldsenat ist mit einem Berufsrichter, bei Geldbußen über 5.000 Euro mit drei Berufsrichtern besetzt.

Es gibt auch Kammern mit fünf Richtern. Am bekanntesten dabei dürften die Schwurgerichte sein, die sich aus drei Berufsrichtern und zwei Schöffen zusammensetzen. Hier ist also eine Überstimmung der Profis durch die Laien, die natürlich auch hier gleichberechtigt sind, nicht mehr möglich.

Es gehört zum Leidwesen des deutschen Bildungssystems, das dies bei weitem nicht so vielen Bürgerinnen und Bürgern dieses Staates bewusst sein dürfte, wie es eigentlich der Fall sein müsste, schließlich sind das die in rechtsstaatlichen Auseinandersetzungen im wahrsten Sinne des Wortes entscheidenden Personen.

In Deutschland gibt es eben kein Geschworenengericht – wie z. B. in den USA, aber auch Großbritannien, Kanada und den weiteren Commonwealth-Staaten sowie in Belgien, Malta, Frankreich und Österreich, wobei diese je nach Land in einer Vielzahl von Varianten (Größe, Zuständigkeiten, Kompetenzen etc.) variieren.)

Wir zählen uns aber zum Leitwesen des deutschen Fußballfansbildungssystems und daher hier mal eine kurze Übersicht über die sogenannten Spruchkörper an deutschen Gerichten:

        • Amtsgericht:
          • Einzelrichter
          • Schöffengericht (1 Berufsrichter, 2 Schöffen)
          • erweitertes Schöffengericht (2 Berufsrichter, 2 Schöffen)
        • Landgericht:
          • Zivilsachen
            • – Zivilkammer – 3 Berufsrichter
            • – Einzelrichter
            • – Kammer für Handelssachen
          • Strafsachen
            • – Kleine Straf- und Jugendkammer (1 Berufsrichter, 2 Schöffen)
            • – Große Straf- und Jugendkammer (3 bzw. 2 Berufsrichter, 2 Schöffen)
            • – Schwurgericht (3 Berufsrichter, 2 Schöffen)
            • – Strafvollstreckungskammer (3 bzw. 1 Berufsrichter)
        • Oberlandesgericht:
          • Zivilsenat (3 Berufsrichter)
          • Einzelrichter
          • Strafsenat (3 oder 5 Berufsrichter)
        • Bundesgerichtshof:
          • Zivilsenat (5 Berufsrichter)
          • Strafsenat (5 Berufsrichter)

Der primäre Job des BGH ist es, erstinstanzliche Urteile der Landes- und Oberlandesgerichte auf Rechtsfehler hin zu überprüfen. Daher geht man nach einem Urteil eines LG/OLG auch nicht in Berufung, sondern in „Wiederansicht“, d. h. Revision, des Urteils, ausschließlich des Urteils. Es werden keine Zeugen oder Sachverständige vernommen. Sind diese Rechtsfehler gegeben, verweist der BGH die Sache an ein anderes Gericht zur Verhandlung in Gänze oder in einem Teilbereich (z. B. Beweiswürdigung (gemeint ist hier nicht: Ehre und Lobpreis, sondern Respekt im Sinne von Pro und Contra-Abwägung), Strafmaß) zurück. Nur in ganz seltenen Fällen fällen die Senate auch mal ein endgültiges Urteil. Darüber hinaus ist der Bundesgerichtshof zuständig für Entscheidungen in Ermittlungsverfahren, die vom Generalbundesanwalt geführt werden. Dabei handelt es sich insbesondere um Verfahren wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung, wegen Landesverrats und anderer sogenannter Staatsschutzdelikte.

Spruchkörper gibt es aber nicht nur innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sondern für alle Gerichtszweige, darunter die Verwaltungs- und Arbeitsgerichtsbarkeit und die Finanz- sowie Verfassungsgerichtsbarkeit.

      • Bundesverfassungsgericht:
        • Senat (8 Richter, beschlussfähig ab 6 Richter)
        • Kammer (3 Richter)
      • Verwaltungsgericht:
        • Kammer (3 Berufsrichter, darunter 1 Vorsitzender, 2 ehrenamtliche Richter)
        • Einzelrichter
      • Oberverwaltungsgericht:
        • Senat (3 ggf. 5 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter)
      • Bundesverwaltungsgericht:
        • Senat (5 Richter, 3 Richter außerhalb mündlicher Verhandlung)
      • Arbeitsgericht:
        • Kammer (1 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter)
      • Landesarbeitsgericht:
        • Kammer (1 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter)
      • Bundesarbeitsgericht:
        • Senat (3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter)
      • Finanzgericht
        • Senat (3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter)
        • Einzelrichter
      • Bundesfinanzhof
        • Senat (5 Richter, 3 Richter außerhalb mündlicher Verhandlung)
      • Sozialgericht
        • Kammer (1 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter)
      • Landessozialgericht
        • Senat (3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter)
      • Bundessozialgericht
        • Senat (3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter)

Sportgerichtsbarkeit ist ein ganz eigenes Thema, das definitiv diesen Rahmen hier sprengen würde. Interessant ist aber schon, auf einige Parallelen hinzuweisen:

      • In den untersten Ligen ist man froh, wenn es überhaupt einen (!) Amts- äh: Schiedsrichter gibt. An der Linie agieren zwei Laien, die zwar gerne ahnungsvoll und aufgeschlossen tun, aber meist absolut starr auf ihrer Position verharren, wie z. B. beim Arbeitsgericht, wo die beiden Schöffen Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerseite vertreten sollen.
      • Auf der höchsten Instanz agieren inzwischen vier hauptberufliche Richter plus einem Video-Assistenten, der seinerseits einen Assistenten in menschlicher Form sowie 21 Kameraperspektiven zur Verfügung, die ihm/ihnen durch zwei Techniker zur Verfügung gestellt werden.

Das ist also sehr wohl mit Richtern an den obersten Gerichten vergleichbar:

Diese verdienen in den höchsten Besoldungsgruppen …
– R9 (Vorsitzende Richter am Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesgerichtshof, Bundessozialgericht, Bundesverwaltungsgericht; Präsident des Bundespatentgerichts, Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts, des Bundesfinanzhofs, des Bundesgerichtshofs, des Bundessozialgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts) nicht ganz 150.000 € pro Jahr
– R 10 (Richter am Bundesverfassungsgericht) sind es etwas über 190.000 €.

Ein Bundesliga-Schiedsrichter erhält pro Jahr 60.000 € als Grundgehalt (Zweitligaschiris kommen auf 40.000.), mit fünfjähriger Erfahrung sind es 70.000 €, als FIFA-Schiedsrichter der First-Class 80.000 €. Dazu kommt eine Vergütung in Höhe von 5.000 € (2. Liga: 2.500 €) als Hauptschiedsrichter, sowie 2.500 € (1.250 €) als Assistent pro Spiel.

Verzeih‘, geneigte/r Leser/in, wenn das jetzt etwas ausschweifend war, aber so lange, wie du jetzt brauchtest, um das alles zu lesen, dürfte auch die Unterbrechung nach dem theatralischen Sturz des Werderaners gedauert haben – mindestens – und unsere Pause war um einiges informativer, hoffen wir mal, und rechtssicherer, wessen wir uns sicher sind.

Wir schließen und vollumfänglich der Beschreibung von @bimbeshausen an:

Nsoki grätscht am Ball vorbei, der Fuß federt vom Rasen hoch und in Weisers Lauf. Nsokis Fuß ist nicht unter Spannung. Ist es dämlich von Nsoki? Ja. Aber ist das ein Beinstellen? Oder wird es erst zum Foul, weil Weiser sich zum Fallen entscheidet?

Wenn er mit dem Fuß auf der Höhe reingrätscht, ist es ein klares Beinstellen. Aber die Grätsche ist mE schon vorbei und der Fuß federt halt wieder hoch.

Ein Kontakt, der den Lauf stört, ist noch kein Foul.

Nun, bekanntlich sah das Herr Cortus erstmal auch so, dann aber nicht mehr, Elfmeter, 1:2 – und (leider viel zu früh) Feierabend.

Völlig zu Recht beklagte André Breitenreiter den Aspekt der viel zu geringen Nachspielzeit. Nur 6 Minuten gab es obendrauf. Allein in der Nachspielzeit gelang es den Gästen zwei Minuten von der Uhr zu nehmen. Aber das war die gesamte zweite Halbzeit so. Unser Cheftrainer sprach von einer Nettospielzeit von etwas über 50 Minuten – und diesmal lag es wirklich nicht an Olli. 

Er war wohl überhaupt die ärmste, naja, vielleicht zweitärmste Sau auf dem Platz. Er bekam drei Schüsse aufs Tor, zwei davon waren drin. Das war schon sehr effizient. Am schlimmsten dürfte sich aber Nsoki gefühlt haben. Der, unseres Erachtens, beste Mann auf dem Platz wird Opfer der Physik (und der Kellerasseln) und damit selbst um den Ruhm gebracht, der ihm für sein sehr gutes Zweikampfverhalten, sein Stellungsspiel, seinen Einsatz, seinen Mut gebührt hätte – und wir um mindestens zwei Punkte.

Dass es nicht drei wurden, lag natürlich auch an uns und unserer „nicht so guten“ Chancenverwertung in der ersten sowie -erarbeitung in der zweiten Halbzeit. Und so gerieten wir durch den ersten Angriff der Gäste in Rückstand, obwohl wir bereits nach zehn Minuten hatten wir völlig verdient 2:0 führen können. Wir waren halt sonst nicht nicht sonderlich effektiv. Es spricht (leider) Bände, dass wir den Ausgleich in einer Umschaltaktion erzielt haben. Das ist zwar auch „aus dem Spiel“ heraus, aber es gelang halt auch nur, weil die Gästeabwehr nicht mehr so kompakt und dicht stand wie sonst.

  1. Etwas ist effektiv, wenn die getätigten Handlungen und Maßnahmen auch zum gewünschten Ziel führen. Sie üben einen Effekt aus, im Idealfall den beabsichtigten. Hierbei betrachtet man das angestrebte Ziel in Relation zum tatsächlichen Ziel. Wie viel Aufwand dafür notwendig ist, interessiert uns in diesem Fall erst einmal nicht. Das Was entscheidet. Der Leitsatz, nach dem du vorgehen kannst, lautet hier: „Die richtigen Dinge tun.“
  2. Etwas ist effizient, wenn ein Ziel mit möglichst wenig (Zeit-)Aufwand erreicht wird. Hierbei werden also der benötigte Aufwand und der daraus resultierende Ertrag zueinander ins Verhältnis gesetzt. Das Wie entscheidet. Der Leitsatz, nach dem du vorgehen kannst, lautet hier: „Die Dinge richtig tun.“

Und was Geiger rund eine Viertelstunde nach der Führung tat, war richtig gut. Er sah, dass zwei von drei ihn begleitenden Angreifern im Abseits standen – und passte zu Dabbur – und dessen Heber passte.

Zum Glück konnte Dabbur diese Situation nutzen, ohne dass der Linienrichter sein Fähnchen in den Abendwind richten musste. Es war schon sehr schade, wie viele Situation von uns im Abseits endeten – per se. Der Vorteil daran war wiederum, dass wir uns nicht (wie letzte Woche) aufregen mussten, weil ein Tor zurückgepfiffen wurde. Diesmal landete der Ball nicht einmal in diesen Situationen im Netz.

In der zweiten Halbzeit lief das besser, aber nicht das Spiel. Nicht nur, nicht das Spiel unserer Mannschaft, sondern das Spiel überhaupt. Stets und ständig sorgten die Gäste für Unterbrechungen und Verzögerungen – und der Schiedsrichter für Groll.

Vielleicht wäre die TSG von ihm besser, nein: fairer behandelt worden, hätten wir noch den Trikotausrüster der ersten Jahre im Profigeschäft und von ihm die Qualität seiner Leibchen für die Schweiz bei der EM 2016 für dieses Spiel erhalten. Ob bei Dabbur, Skov, Rutter – in der Regel hielt erst der Gegner, dann das Trikot (dem Zerren stand), dann fällt der Verteidiger, dann der Pfiff der Pfeife. Freistoß für Werder. In, nicht: gemäß der Regel.

Bei allem, was Recht ist, aber so macht verlieren dann doch keinen Spaß.

Aber die Mannschaft … von Spiel zu Spiel – auch wenn sie gerade nicht so punktet, was aber auch wieder passieren wird, wenn  …

  1. … sie nicht nur schön(,) effektiv, sondern auch noch schön(,)effizient spielt.
  2. in dubio contra TSG nicht mehr gilt, also ihre Partien nur ge-, nicht verpfiffen werden.
  3. … sie das tut, was wir tun: an sie, sich und das Gute glauben.

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